29 Nov 2020 • 6 min

Bescheinigung nach § 22f UStG : Antrag für Online-Händler

Daniel Michael
Experte für europäische Steuerthemen
Bescheinigung nach § 22f UStG : Antrag für Online-Händler
Teilen

Update vom 1.7.2021: Die Bescheinigung nach § 22f UStG wird nun durch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ersetzt.

Zu Info zwecken lassen wir den Artikel online. Den aktuellen Stand findest du aber in unserem Bericht zu eben jener Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Als Onlineprofi ist Dir der Bescheinigung §22 UStG sicher mehr oder weniger bekannt. Mit diesem sah sich Gesetzgeber gezwungen, eine Steuerlücke zu schließen.

Denn wer vor dem Jahr 2019 als Endverbraucher über Amazon Marketplace Waren aus China bestellte, etwa Elektroartikel, wird sicherlich schon einmal folgende Erfahrung gemacht haben: Die häufig preisgünstig erworbene Ware wurde, wie gewohnt, schnell versendet und geliefert. Eine Rechnung erfolgte aber weder elektronisch noch physisch und wenn doch, dann fehlte auf der Rechnung der separate Ausweis der abzuführenden Umsatzsteuer bzw. eine Umsatzsteuer – Identifikationsnummer des Verkäufers.

Amazon konnte hierfür nicht haftbar gemacht werden. Der Online-Riese sah sich nicht in der Pflicht, da er nur die Plattform des Warengeschäfts zur Verfügung stellte. Für die steuerlichen Angelegenheiten haftete der Händler aus China. Da dieser für die Steuerbehörde bis dahin schwer zu fassen war, entgingen dem Fiskus jährlich Steuereinahmen in dreistelliger Millionenhöhe.

Mit einer Gesetzesänderung zur Marktplatzhaftung (“Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) wurde diese Gesetzeslücke zum 01.01.2019 von der Bundesregierung geschlossen. Das neue Gesetz sieht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Marktplatzbetreiber vor. Zahlt ein auf einem Marktplatz tätiger Onlinehändler die fällige Umsatzsteuer nicht, steht nun der Betreiber des Marktplatzes in der Haftung. Gegen dieses Risiko sichert sich jeder Betreiber eines Marktplatzes ab und verlangt von den Händlern die Vorlage einer Bescheinigung nach § 22f Absatz 1 Satz 2 UStG.

Als Online-Händler wurdest Du in den letzten zwei Jahren also bereits zwangsläufig mit §22f UStG konfrontiert, sofern Du einen der gängigen Online-Marktplätze zum Verkauf Deiner Waren nutzt. Im Folgenden findest Du die wichtigsten Fragen rund um die Gesetzesänderung von 2019 im Zusammenhang mit den aktuellen Neuerungen vom 01.07.2021.

Was ist die Bescheinigung nach §22f UstG?

Seit 2019 sind Betreiber von Onlineplattformen wie Amazon, eBay & Co. für die Zahlung der Umsatzsteuer gemäß §22f Umsatzsteuergesetz (UStG) der dort aktiven Händler haftbar.

So müssen laut Absatz 1 der Regelung betroffene Marktplatzbetreiber strenge Aufzeichnungspflichten beachten und bestimmte Informationen ihrer Händler einfordern:

  • Name des Unternehmers

  • Anschrift

  • Steuernummer des Unternehmers

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers (falls vorhanden)

  • Beginn- und Enddatum der Gültigkeitsdauer

  • Ort des Beförderungs- oder Versandbeginns + Bestimmungsort

  • Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes

Die sog. §22f-Bescheinigung zur Einhaltung der neuen Richtlinie musst Du als Händler beantragen und dann an die Marktplatzbetreiber weiterleiten.

Jahr des Inkrafttretens der Änderung – gesetzliche Erweiterung 2021

Die Umkehr der umsatzsteuerrechtlichen Haftung trat, wie oben beschrieben, bereits 2019 in Kraft. Zum 01.07.2021 werden die gültigen Regelungen jedoch erweitert. Wenn Du eCommerce betreibst, solltest Du die aktuellen Regeln genau kennen.

Denn zusätzlich zu Name, Anschrift, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Beginn- bzw. Enddatum der Gültigkeitsdauer, Versandbeginn und Bestimmungsort sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes musst Du dem Marktplatzbetreiber nun auch folgende Informationen übermitteln:

  • Elektronische Adresse oder Website

  • Beschreibung der Gegenstände

  • Steuernummer nach §21 erteilt vom Finanzamt (soweit bekannt)

  • Bankverbindung des Händlers (soweit bekannt)

  • Bestellnummer und Transaktionsnummer (soweit bekannt)

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27a erteilt vom Bundeszentralamt für Steuern

Während die Weitergabe der Steuernummer nun optional ist, ist die Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Händler nach §27a UStG vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt bekommen, zwingend notwendig! Diese ersetzt seit Juli das Formular F22.

Pflichten der Online-Händler, Marktplatzbetreiber und Unternehmer

Alle Unternehmer sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen.

Einzige Ausnahme ist hierbei die Klein-Unternehmerregelung (Umsatz im Vorjahr nicht über 22.000 € und voraussichtlicher Umsatz im laufenden Geschäftsjahr nicht über 50 000 €).

Doch auch wenn Du Kleingewerbetreibender bist, ist es ratsam, die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen eines Markplatzbetreibers zu erfüllen (Einstellen einer USt-IdNr.). Sonst droht Dir eine Sperrung auf der jeweiligen Plattform. Der Marktplatzbetreiber kann nämlich nicht feststellen, ob tatsächlich das Merkmal eines Kleingewerbes vorliegt.

Folgende Tabelle zeigt Dir die wichtigsten Rechte und Pflichten aus Sicht des Markplatzbetreibers:

Marktplatzbetreiber

PflichtenRechte
Haftung für nicht entrichtete Umsatzsteuer, die auf seinem Marktplatz begründet wurdeKann Haftung an Online-Händler weitergeben
Aufzeichnungspflicht gemäß § 22f UStG bzw. ab 01.07.2021 Ausweisen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Online-HändlersEinforderung der notwendigen Informationen und der USt.-IdNr. beim Online-Händler (und damit verbunden Sperrung des Händlers bei fehlenden Nachweisen)

Amazon machte seine Händler im Dezember 2018 mit einer Mitteilung auf die anstehende Gesetzesänderung aufmerksam. Alle wurden informiert, dass Sie die Bescheinigung nach §22f UStG beantragen und auf ihrem Amazon-Konto hochladen müssten, um die Handelsplattform weiterhin nutzen zu können.

Unter den Informationen zum Verkäuferkonto können die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden. Unter der Rubrik Steuerinformationen kann nun auch die USt.-IdNr. hier eingestellt werden.

Bescheinigung nach § 22f UStG für eBay-Verkäufer

Ebay informierte seine Kunden ebenfalls über die Pflicht für gewerbliche Verkäufer, sich umsatzsteuerrechtlich zu erfassen, und gibt hinsichtlich der neuen Gesetzeslage folgendes bekannt:

"Gesetzliche Anforderungen ab dem 1. Juli 2021: Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung müssen ab dem 1. Juli 2021 alle Verkäufer, die sich in Deutschland für die Umsatzsteuer registrieren müssen, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) haben und diese in ihrem eBay-Konto angeben. Dadurch entfällt die Verpflichtung zum Einreichen der Bescheinigung nach § 22f UStG in Papierform. Verkäufer, die verpflichtet sind, sich in Deutschland für die Umsatzsteuer zu registrieren, aber keine gültige USt-IdNr. angegeben haben, werden ab dem 1. Juli 2021 gesperrt. Nächste Schritte: Ab sofort

  • prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen sich in Deutschland für die Umsatzsteuer registrieren muss. Falls ja, registrieren Sie sich beim zuständigen Finanzamt und beantragen Sie eine USt-IdNr.

  • hinterlegen Sie Ihre deutsche USt-IdNr. in Ihrem eBay-Konto. Bitte prüfen Sie den Bescheid des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) über die Erteilung Ihrer USt-IdNr.

  • vergewissern Sie sich, dass die dort aufgeführten Daten (Name, Adresse, USt-IdNr.) mit den Daten übereinstimmen, die Sie in Ihrem eBay-Konto hinterlegt haben. Wenn Sie von diesen Änderungen betroffen sind, aktualisieren Sie diese Angaben bitte schnellstmöglich, damit Sie auch nach dem 1. Juli 2021 weiterhin bei eBay verkaufen können."

Andere Verkaufsplattformen im Internet am Beispiel Etsy

Alle Verkaufsplattformen folgten demselben Muster und machen es dem Verkäufer relativ einfach, sich über grundlegende Gesetzesänderungen zu informieren und die USt.-IdNr. über das jeweilige Portal hochzuladen. Auf Etsy findest Du beispielsweise unter "Finanzen/Verkaufen mit Etsy/Gebühren und Steuern" die Rubrik "Hinzufügen oder Aktualisieren der USt.-IdNr.":

"Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) dient zur Identifizierung einzelner Unternehmen zum Zweck der Erhebung von Umsatzsteuer. Alle Verkäufer müssen ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Etsy verlangt von Verkäufern in bestimmten Ländern dass sie ihrem Konto eine USt-IdNr. hinzufügen, wenn sie sich einer bestimmten Umsatzschwelle nähern, um weiterhin auf Etsy verkaufen zu können."

Der Textpassage folgt eine kleinschrittige Anleitung zum Upload der USt-IdNr..

Wann muss ich diesen Steuernachweis erbringen?

Verkaufst Du auf einem Marktplatz, also Ebay, Amazon und Co.? Dann bist Du betroffen. Denn im Kern geht es um Händler, die Waren auf Ebay, Amazon oder anderen Marktplätzen verkaufen.

Wichtig ist diesbezüglich, dass die Beförderung oder der Versand innerhalb Deutschlands beginnt oder endet. Relevant sind die Regelungen, wenn die betreffende Ware in Deutschland gelagert wird oder Produkte an Privatpersonen in Deutschland verkauft werden. Nicht betroffen bist Du, wenn Du Deine Waren ausschließlich im eigenen Onlineshop vertreibst.

Konkret bist Du dann betroffen, wenn EINE der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Verkäufer mit Sitz in Deutschland

  • Verkäufer, die ihre Waren in Deutschland lagern

  • Verkäufer, die ihre Waren an Privatpersonen in Deutschland verkaufen und diese Waren außerhalb der EU lagern und von dort versenden. Dies gilt ab einem Gesamtumsatz auf dem deutschen Markt über alle Verkaufskanäle hinweg von mindestens 100.000 Euro pro Jahr.

Wo und wie bekommt man die Bescheinigung nach § 22f UStG?

Die Bescheinigung musst Du beim zuständigen Finanzamt beantragen und genehmigen lassen. Auch nach dem 01.07.2021 ist das noch möglich, in den meisten Fällen aber nicht mehr nötig. Stattdessen beantragt man nun die USt-IdNr. online oder per Post beim Bundeszentralamt für Steuern. Dabei hinterlegst Du folgende Daten:

  • Zuständiges Finanzamt

  • Steuernummer

  • Rechtsform des Unternehmens

  • bei Einzelunternehmen Name, Vorname und Geburtsdatum der steuerpflichtigen Unternehmensinhaber

  • bei allen anderen Rechtsformen Name und Adresse des Unternehmens

Den Antrag beim Finanzamt stellen

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TJ veröffentlicht, mit dem Du die 22f-Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragen kannst. Die Verwendung dieses Formulars ist nicht zwingend vorgeschrieben, es müssen jedoch generell alle im Vordruck angeforderten Angaben auch in einem formlos übermittelten Antrag vorhanden sein. Insofern drängt sich das Formular auf. Die Antragstellung kann online oder per Post erfolgen.

Das Formular zur Antragsstellung

Das Formular selbst hast Du schnell ausgefüllt. Neben Basisdaten Deines Unternehmens ergänzt Du Steuernummer und ggf. Steuerberater sowie die elektronischen Marktplätze, auf denen Du verkaufst, samt eindeutiger Identifikationsnummer. Wenn Du alle Daten vorbereitet hast, bist Du ruckzuck fertig.

Fristen für die deutsche Steuerbescheinigung nach 22f

Da die Pflicht des Steuernachweises 2019 eingeführt wurde, gab es in jenem Jahr zwei Fristen für die Einreichung des F22-Formulars. Nicht-EU-Unternehmen mussten die Bescheinigung bis zum 01.03.2019 und EU-Unternehmen mussten sie bis zum 01.10.2019 an Betreiber von Online-Marktplätzen übermitteln. Ab dem 01.07.2021 ersetzt die Umsatzsteuer-ID das Formular. Es existieren keine Übergangsfristen.

Fazit §22 UStG

Aufgrund der Gesetzesänderung zur Marktplatzhaftung aus dem Jahr 2019 müssen alle Online-Händler, die eine solche Plattform nutzen und in Deutschland steuerlich registriert sind, dem Marktplatzbetreiber ausreichend dokumentieren, dass sie in umsatzsteuerrechtlich korrekt erfasst sind. Dies geschah bis zum 01.07.2021 über die beim zuständigen Finanzamt zu beantragende Bescheinigung nach § 22f UStG.

Ab Juli 2021 erfolgt der Nachweis nun über die Beantragung der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.), die beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden kann. Diese Nummer kann bei den Marktplätzen relativ einfach hochgeladen werden.

Insgesamt ist die Umsetzung der Gesetzesänderung für Dich als Händler nicht schlecht. Der Verwaltungsaufwand ist vertretbar und gegenüber Wettbewerbern aus dem außereuropäischen Ausland, die zuvor ohne Umsatzsteuer kalkulieren konnten, wird endlich Waffengleichheit hergestellt. Nebenbei werden natürlich auch noch Umsatzsteuerausfälle des Fiskus reduziert.

Teilen
Melde Dich jetzt für unseren Newsletter an
Teilen