6 Jan 2021 • 3 min

Last Minute Brexit Deal - das Freihandelsabkommen

Daniel Michael
Experte für europäische Steuerthemen
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Was sich kurzfristig geändert hat ist die Regelung der Zollbestimmungen. Wir fassen zusammen.

Freihandelsabkommen bringt (bedingt) erleichterte Zollbestimmungen.

Bis zum 31.12.2020 hat das Austrittsabkommen geregelt, dass keine Zölle auf Waren erhoben werden. Seit dem 1. Januar 2021 gehört GBR nicht mehr der EU-Zollunion an. Ab diesem Zeitpunkt gelten die im Unionsrecht vorgesehenen Zollförmlichkeiten für alle Waren, die aus GBR in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach GBR verbracht werden. (z.B. die Abgabe einer Zollanmeldung) Am 24.12.2020 wurde ein "vorläufiges" Freihandelsabkommen vereinbart. Der Umfang der zu beachtenden Zollformalitäten richtet sich nach dem Inhalt des Freihandelsabkommens.

Auswirkungen

Ungeachtet dessen, sollten sich sämtliche Beteiligte bewusst machen, dass der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU enden wird. Die Behörde im Einfuhrland ist zur „konsularischen Amtshandlung" verpflichtet, d.h. sie erstellt sämtliche Zollunterlagen im Zusammenhang mit der Einfuhr der Ware. Zollanmelder sind durch die individuelle EORI Nummer zur Registrierung bei der Zollbehörde verpflichtet und müssen in der Regel in der EU ansässig sein. Der Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden erfolgt grundsätzlich elektronisch, für die Nutzung des hierfür bestehenden IT-Systems ATLAS bedarf es u.a. einer Anmeldung und einer zertifizierten Software. Diese Förmlichkeiten können auch von einer Vertretung ausgeführt werden.

Freihandelsabkommen

Das Freihandelsabkommen deckt eine Reihe von Bereichen ab, die im Interesse der EU liegen. Es geht weit über die traditionellen Freihandelsabkommen hinaus. Das Abkommen wird jedoch keinesfalls den erheblichen Vorteilen entsprechen, die das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat der EU genießt. Artikel 5 des Abkommens regelt, dass es keine Zölle auf Waren mit Ursprung in einer EU-Vertragspartei geben wird. Somit sind Nullzollsätze und Nullkontingente für alle Waren vorgesehen, die den entsprechenden Ursprungsregeln genügen, d.h. Zölle auf Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei sind verboten. „Ursprungswaren“ sind Waren, die

  • vollständig in dem Land einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt wurden

  • Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft in dieser Vertragspartei hergestellt wurden.

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand sind ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln. Händler können den Ursprung der verkauften Waren selbst bescheinigen und von der "vollen Kumulierung" profitieren (d.h. die Verarbeitung zählt auch zum Ursprung). Die Einfuhrvertragspartei gewährt Erzeugnissen mit Ursprung in der anderen EU-Vertragspartei bei der Einfuhr somit eine Zollpräferenzbehandlung. Was ist zu tun?Diese Zollpräferenzbehandlung muss beantragt werden. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Erfüllung der Anforderungen verantwortlich. Die Bestandteile dieses Antrags sind unter anderem eine Erklärung zum Ursprung des Erzeugnisses oder die Gewissheit des Einführers über den Ursprung des Erzeugnisses. Dieser Antrag wird bei der Einfuhrzollanmeldung aufgenommen und gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum ihrer Ausfertigung oder für einen von der Einfuhrvertragspartei festgelegten längeren Zeitraum bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten. Zudem werden keine Zölle oder Steuern im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in eine andere EU-Vertragspartei erhoben, die über diejenigen Steuern hinausgehen, die auf die gleichartigen Waren erhoben würden, wenn sie für den internen Verbrauch bestimmt wären. (Artikel 6. Freihandelsabkommen)

Der Brexit aus umsatzsteuerlicher Sicht

Seit dem 01. Januar 2021 gibt es Neuregelungen im Bereich der Umsatzsteuer für diejenigen, die weiterhin nach und in Großbritannien Onlinehandel betreiben wollen. Wir haben in einem Gastbeitrag bei easybill bereits erläutert, wie die jeweiligen Auswirkungen in Abhängigkeit verschiedener Modelle im Onlinehandel und des jeweiligen Ursprungs der Versendung. Hierbei wird speziell auf das Amazon FBA Programm eingegangen (Fulfillment by Amazon). Abhängig von Ihrem Vertriebskanal und/oder Wert der Ware, wird es weiterhin erforderlich sein sich in Großbritannien steuerlich zu registrieren. Hier gehts zum Beitrag: Endgültiger Brexit – Umsatzsteuer ab 1.01.2021? Für den Zollabwicklungs-Prozess werden die nächsten Tage und Wochen spezialisierte Dienstleister mit Sicherheit aus dem Boden sprießen. Dieser sowie der Prozess der weiterhin korrekt abgewickelten Umsatzsteuer Compliance stellt Onlinehändler vor eine Herausforderung. Vor allem in Bezug auf die grenzüberschreitende Umsatzsteuer Compliance. Hier einen zuverlässigen Partner zu finden, ist elementar wichtig, um auf Umstände wie die des Brexits vorbereitet zu sein. Die countX GmbH kann genau diesen Prozess, auch unter Berücksichtigung der neuen Umstände des Brexits, automatisiert darstellen und umsetzen. countX ist ein führender europäischer Technologieanbieter in Umsatzsteuermeldungen für Onlinehändler. Das Unternehmen setzt kontinuierlich neue Maßstäbe in Bezug auf die Automatisierung der grenzüberschreitenden Einreichung der Umsatzsteuer, durch eine Mischung aus zukunftsweisender Technologie, direkter persönlicher Beratung, strenger Qualitätskontrolle sowie persönlicher Beratung. Das countX Team verfügt über Erfahrungen mit mehr als 200 Kunden in der E-Commerce-VAT-Compliance und bedient seine Kunden zu höchster Zufriedenheit, die durch Technologie in Kombination mit vorausschauender Beratung ermöglicht wird. Bei Fragen zu dem Thema wenden Sie sich an hello@countx.com oder +49 30 62931550.

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